Steuersparmodelle in Zusammenhang mit dem Ferienhaus in Holland knüpfen im Gegensatz zu entsprechenden deutschen Gestaltungen nicht an negative Ergebnisse des Ferienhauses an, die mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden könnten. Eine solche Verrechnung ist wegen § 2 b EStG nicht möglich. Es ergeben sich jedoch andere Ansatzpunkte, die im Ergebnis, abhängig von der Höhe des zu versteuernden Einkommens des betreffenden Hauseigentümers in Deutschland erheblich günstigere Wirkungen hervorbringen, als dies von deutschen Abschreibungsmodellen bekannt ist. Insbesondere brauchen Sie sich für derartige Steuerersparnisse nicht weiter zu verschulden.
Das Modell knüpft daran an, dass Sie einen Teil Ihrer in Deutschland erzielten oder erzielbaren Einkünfte in die Niederlande, und zwar in das Ferienhaus hinein, verlagern. Diese Einkünfte werden dann in den Niederlanden niedriger besteuert, als dies in Deutschland der Fall wäre. Diese Möglichkeit besteht beinahe für alle Berufe oder beruflichen Talente von Steuerpflichtigen, es sei denn, diese sind strikt an die Ausübung in der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
Näheres hierzu, insbesondere zu den Voraussetzungen nach dem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen und der niederländischen Gesetzgebung sowie zu der Höhe der im Einzelfall möglichen Steuerersparnis, können wir Ihnen im Wege der Einzelberatung mitteilen.